Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.

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Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen "Förderverein Schwimmbad Osterzell".

2.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

3.   Sitz des Vereins ist Osterzell.

4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des gemeindeeigenen Schwimmbades Osterzell.

2.   Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

a)  Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über den Erhalt und Betrieb des Schwimmbades sowie der damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben.

b)  Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt und der Sanierung des Schwimmbades.

c)  Durchführung von Umbaumaßnahmen, insbesondere von solchen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben für den weiteren Betrieb notwendig sind.

d)  Förderung von schwimmsportlichen Aktivitäten.

e)  Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke.

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.   Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

5.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

6.   Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.

2.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

4.   Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

1.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)  Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

e)  Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,

f)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2.   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

1.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2.   Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

3.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet bei einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4.   Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Name der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

5.   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

c)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

d)  Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,

e)  Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.

f)   Ernennen von Ehrenmitgliedern,

g)  Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstige Berichte des Vorstandes,

h)  Entlastung des Vorstandes.

2.   Einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt entweder schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse oder durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

2.   Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.   Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.

3.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

4.   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

5.   Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für

a)  Änderung der Satzung

b)  Auflösung des Vereins

c)  Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung

6.   Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit ist die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

§ 12 Kassenführung

1.   Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2.   Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.   Liquidatoren sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende als je einzeln vertretungsberechtige Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Osterzell, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.08.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.